Ist das Ausdrucken einer unechten / reproduzierten Urkunde legal?

Ja – In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist der reine Erwerb oder Besitz einer unechten Urkunde für sich genommen nicht strafbar.


Der entscheidende Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 Deutsches StGB) setzt zwingend voraus, dass die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt, verfälscht oder gebraucht wird.

Hier sind die wichtigsten Fakten

Der reine Besitz: Wenn Sie eine gefälschte Urkunde (z. B. ein Fantasie-Diplom oder einen gefälschten Ausweis) lediglich als Theater- oder Filmrequisite, private Dekoration oder aus purem privaten Interesse (als Sammlerobjekt) besitzen, liegt keine Urkundenfälschung vor.

Die Täuschungsabsicht: Strafbar wird es erst, wenn Sie beim Kauf oder Besitz das Ziel verfolgen, diese Urkunde im Alltag einzusetzen, um andere zu täuschen (z. B. bei einer Bewerbung oder einer Polizeikontrolle).

Der Gebrauch: Sobald die Urkunde tatsächlich einer anderen Person zugänglich gemacht wird, um sie zu täuschen, ist der Tatbestand des „Gebrauchens“ erfüllt.

Wichtige Ausnahme: Bei bestimmten Dokumenten – wie etwa Ausweisdokumenten oder Führerscheinen – greifen oft andere Gesetze. So kann bereits das Beschaffen oder Sich-Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen nach § 276 Deutsches StGB strafbar sein, wenn dies der Vorbereitung einer Täuschung dient.

Reine Deko- oder Scherzurkunden: Wenn Sie eine Urkunde kaufen, die eindeutig als Nachbildung oder Scherz erkennbar ist (z. B. ein „Diplom als bester Papa“) und bei der zu keinem Zeitpunkt die Absicht besteht, damit Behörden, Arbeitgeber oder andere Personen im rechtlichen Sinne zu täuschen, liegt definitiv keine Straftat vor.

Das OLG Hamburg (2 – 63/11 (REV)) hat sich mit einem Beschluss zur Frage geäußert, ob es sich bei Fax- und Email-Ausdrucken um Urkunden handeln kann und dies zu Recht verneint:
  • Eine Fernkopie, die über das Empfangsgerät des Empfängers ausgedruckt wird, stellt regelmäßig schon keine Urkunde dar, da lediglich ein Schriftstück, das eine Gedankenerklärung verkörpert, durch einen Übertragungsvorgang wesensmäßig wie eine „Fotokopie“ vervielfältigt und an den Empfänger weitergeleitet wird (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 267 Rdn. 19; vgl. insoweit auch BGH NStZ 2010, 703). Ebenso verhält es sich mit dem Ausdruck einer durch ein elektronisches Schreiben versandten Datei. Dieser Ausdruck beim Empfänger stellt ebenfalls nur eine Reproduktion der Datei dar und enthält keinesfalls den originär in dem eingescannten Dokument verkörperten Gedankeninhalt. […]
  • Lediglich für den sicher festgestellten Fall, dass zunächst ein Schriftstück manipuliert worden war, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Original einer Urkunde erschiene, könnte im späteren Versenden per Fernkopie bzw. elektronischer Mail ein gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbares Gebrauchen dieser zuvor unecht hergestellten Urkunde vorliegen (vgl. BGHSt 24, 140; Fischer a.a.O. § 267 Rdn. 37; a.A. etwa Zieschang LK § 267 Rdn. 217).

Ein aktuelles Urteil des BGH (5 StR 488/09) stellt nochmals fest, dass bei einer jedenfalls als Reproduktion erkennbaren Fotokopie keine Urkundenfälschung in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene eine eingescannte Notarielle Urkunde ausgedruckt, wobei der Scan vorher verändert wurde (ob von dem Betroffenen selbst, ist unklar). Der von dem Betroffenen hergestellte Ausdruck wich also vom Original ab, das Landgericht befand auf Urkundenfälschung, der BGH hat das verworfen.

In der Tat kann auch eine Fotokopie als Urkunde gewertet werden – sofern die Fotokopie so gestaltet ist, dass sie für ein Original gehalten werden kann. Gerade bei notariellen Schriftstücken ist daran zu denken, dass hier ja noch besondere Merkmale (etwa das Siegel) hinzukommen, die dem Ausdruck nicht beigefügt waren. Somit stellte der BGH fest:

  • Der bloße Ausdruck der Computerdatei wies nicht die typischen Authentizitätsmerkmale auf, die einen notariellen Kaufvertrag bzw. die Ausfertigung eines solchen prägen. Er spiegelte für den Betrachter erkennbar lediglich ein Abbild eines anderen Schriftstücks wider. Damit stand er einer bloßen Fotokopie gleich, der, sofern als Reproduktion erscheinend, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ebenfalls kein Urkundencharakter beizumessen ist.


Eine Analyse des OLG Stuttgart lautet wie folgt:

  • Dagegen ist eine Kopie dann als Urkunde zu behandeln, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte, an die der Rechtsverkehr das nach § 267 StGB zu schützende Vertrauen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden anknüpft (BayObLG, NJW 1990, 1677 [1679]; NJW 1990, 3221; Zaczyk, NJW 1989, 2515 [2517]). Denn wenn der ursprüngliche Aussteller die Fotokopie im Einzelfall – unstreitig – zum Originalersatz bzw. zur Zweiturkunde autorisieren kann (Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 267 Rdnr. 112; Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 267 Rdnr. 42b m.w. Nachw.), dann kann im Interesse des Rechtsverkehrs nichts anderes gelten, wenn der Hersteller der Kopie diese zur Täuschung im Rechtsverkehr als Originalersatz herstellt bzw. gebraucht (Zaczyk, NJW 1989, 2515).


FAZIT:

    • Keines, der über die Webanwendungen von Berufszertifikate & Diplome generierbaren Dokumente, enthält ein zuvor eingescanntes und nachträglich verändertes Abbild eines Originals. In der Tat wird jedes Dokument, ganz jungfräulich, erst durch die Interaktion des Nutzers mit der entsprechenden Webanwendung erschaffen. Intelligente Software kombiniert die Formulareingaben des Nutzers mit Layout, Grafik und Text zu einem virtuellen Gesamtbild. Das Endprodukt ist ein digitales Dokument in Form einer PDF-Datei.
    • Bitte nehmen Sie einfach davon Abstand, unsere PDF-Dateien mit der Absicht auszudrucken, diese zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen und Sie bewegen sich juristisch auf sicherem Terrain! sarcastic